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13.06.2022
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Öffnung des BAföG für Geflüchtete aus der Ukraine

Seit dem 01. Juni 2022 können ukrainische Geflüchtete, die einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 oder 4 AufenthG haben, BAföG beziehen. Dadurch sollen möglichst viele Menschen die Chance haben, ihr Studium an deutschen Hochschulen oder Universitäten in Sicherheit fortzusetzen.

Zusätzlich ist neben den sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von BAföG durch Auszubildende eine erkennungsdienstliche Behandlung oder mindestens die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister (je nach Ausstellungsdatum) notwendig.

Eine BAföG-Förderung ist nicht möglich, sollte das Studium an einer ukrainischen Hochschule online weitergeführt werden oder keine Immatrikulation an einer deutschen Hochschule vorliegen (eine Einschreibung als Gast- oder Austauschstudierende*r ist nicht ausreichend). Dann besteht die Möglichkeit, Leistungen nach dem SGB II zu beziehen.

Für weitere Informationen oder bei Fragen können Sie sich gern unsere Ansprechpartner*innen aus der BAföG-Abteilung wenden.

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