Eine Rückerstattung der Studierendenwerksbeitrages ist nur in folgenden Fällen und innerhalb der angegebenen Fristen möglich (gemäß § 5 der Beitragsordnung und deren Änderungen vom 9. September 2010, 20. März 2012 und 9. April 2015, 18. Januar 2018, 10.10.2019, 02.12.2020 und 29.12.2020):
Wer kann Rückerstattung beantragen? | Welche weiteren Bedingungen sind notwendig? |
---|---|
Studierende, die nach der Immatrikulation oder Rückmeldung den Hochschulort wechseln oder sich exmatrikulieren lassen | Wechsel / oder Exmatrikulation muß spätestens zum fünfzehnten Vorlesungstag des Semesters erfolgen |
Studierende, die durch Nachrücken in einem Zulassungsverfahren einen Studienplatz an einer anderen Hochschule (außer in Greifswald, Stralsund oder Neubrandenburg) erhalten haben | Exmatrikulation muß bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Beginn des Semesters erfolgen |
Den Antrag auf Rückerstattung des Studierendenwerksbeitrages finden Sie hier:
Antrag auf Rückerstattung Greifswald (Download PDF-Dokument)
Antrag auf Rückerstattung Stralsund (Download PDF-Dokument)
Antrag auf Rückerstattung Neubrandenburg (Download PDF-Dokument)