Organisatorisches
Urlaubssemester und Finanzierung
Antrag auf Urlaubssemester
Ein Student kann auf schriftlichen Antrag aus wichtigem Grund vom Studium befreit werden (Beurlaubung). Wichtige Gründe sind u.a.:
- Schwangerschaft,
- Mutterschutz und
- Betreuung eines Kindes in Zeiten, in denen bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erziehungsurlaub bestünde.
Eine Beurlaubung erfolgt grundsätzlich nur für das laufende oder das kommende Semester, nicht aber für vergangene Semester. Sie ist mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der Rückmeldefrist, spätestens bis zum Beginn der Vorlesungen, auf den entsprechenden Formularen zu beantragen. Tritt der Beurlaubungsgrund später ein, ist der Antrag unverzüglich nach Kenntnis des Grundes zu stellen.
Eine wiederholte Beurlaubung ist zulässig. Urlaubssemester werden nicht als Fachsemester angerechnet. Das Urlaubssemester schlägt sich zwar als Hochschulsemester in der Summe der eingeschriebenen Semester nieder, wird jedoch nicht bei der Anzahl der Fachsemester angerechnet. Studien- und Prüfungsleistungen können während der Beurlaubung nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung der Hochschulleitung erbracht werden.
Gemäß § 5 Abs. 2 der Beitragsordnung des Studierendenwerks Greifswald vom 28. Oktober 1999, Änderung vom 02. Dezember 2020, haben beurlaubte Studierende keinen Anspruch auf Erstattung des Studierendenwerksbeitrags.
Die studentische Krankenversicherung bleibt bestehen. Eine Rückmeldung zum nächsten Semester muss trotz Urlaubssemester in jedem Fall erfolgen. Zuständig für die Beurlaubung ist das Studierendensekretariat bzw. das Immatrikulations- und Prüfungsamt Ihrer Hochschule.
Urlaubssemester & Finanzierung
Beurlaubte Studierende erhalten während der Zeit der Beurlaubung kein BAföG. Ihnen steht bei Erwerbsfähigkeit Arbeitslosengeld II (ALG II), ihren in Bedarfsgemeinschaft mit ihnen zusammenlebenden minderjährigen Kindern Sozialgeld zu. ALG II wird nachrangig und einkommens- bzw. vermögensabhängig gezahlt. Der Antrag wird beim Jobcenter gestellt. Die Beurlaubung und die Beantragung des ALG II sollten möglichst frühzeitig erfolgen, denn ALG II wird in keinem Fall rückwirkend gezahlt.