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Auslandsförderung

Auslandsförderung (§ 5 BAföG)

Studierende mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland können Förderung nach dem BAföG für einen fachorientierten Studienaufenthalt im Ausland erhalten. Es können auch Praktika im Ausland gefördert werden. Die Ausbildung im Ausland muss mindestens 6 Monate/ 1 Semester bzw. mindestens 12 Wochen bei Praktikum und Studium im Rahmen einer Hochschulkooperation dauern.

Die BAföG-Anträge sollten möglichst 6 Monate vor Beginn des Auslandsaufenthaltes bei dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung eingereicht werden, damit eine zeitnahe Auszahlung der Förderungsbeträge gewährleistet werden kann.

Information zu Anträgen

Anträge auf Förderung einer Auslandsausbildung sind gesondert bei bestimmten Ämtern für Ausbildungsförderung zu stellen, die auch weitere Auskünfte erteilen.

Die für Auslands-BAföG zuständigen Ämter finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Zu den Ämtern