Vom 5. Fachsemester an wird Ausbildungsförderung nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende einen Leistungsnachweis vorgelegt hat. Spätestens muss der Leistungsnachweis 4 Monate nach Beginn des 5. Fachsemesters vorliegen. Bei den Bachelor-Studiengängen ist nach dem 4. Fachsemester ein Ausdruck der erbrachten ECTS-Punkte vorzulegen.
Aufschub des Leistungsnachweises
In einigen Fällen kann auf Antrag der Leistungsnachweis später vorgelegt werden.
Es gelten z.B. folgende Ausnahmen:
Wer den Leistungsnachweis (Zwischenprüfungszeugnis oder Formblatt 5) nicht erbringen konnte und auch keinen Aufschub erhalten hat, der erhält keine Ausbildungsförderung.
Es ist möglich wieder in die Förderung zu gelangen. Hierzu ist es erforderlich, die Verzögerung aufzuholen und sich zudem auf dem laufenden Leistungsstand zu befinden.