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Sozialleistungen

Wohngeld

Damit einkommensschwächere Haushalte die Wohnkosten für angemessenen und familiengerechten Wohnraum tragen können, werden sie mit Hilfe des Wohngeldes unterstützt. Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wohngeld ist ein nicht zurückzuzahlender Zuschuss zu den Wohnkosten.

Wohngeld und Studieren?

Die meisten Studierenden sind allerdings nicht wohngeldberechtigt, weil sie entweder BAföG (der Bedarf für Unterkunft wird dort bereits mit berücksichtigt) erhalten oder ihr eigenes Einkommen bzw. das ihrer Eltern zu hoch ist. Allerdings besitzen diejenigen einen Anspruch auf  Wohngeld, die "dem Grunde nach" nicht BAföG-berechtigt sind oder mit grundsätzlich wohngeldberechtigte Personen in einer Wirtschaftsgemeinschaft zusammenleben. Das sind z.B. Studierende, die

  • die Altersgrenze von 30 Jahren zu Beginn des Studiums überschritten haben,
  • ohne anerkannten Grund ihre Ausbildung bzw. Fachrichtung gewechselt haben,
  • die Förderungshöchstdauer überschritten haben,
  • eine nicht förderungsfähige Ausbildung begonnen haben (z.B. eine Zweitausbildung),
  • die erforderlichen Leistungsnachweise nach § 48 BAföG nicht erbracht haben,
  • Kinder zu betreuen haben
  • verheiratet sind oder in eheähnlicher Gemeinschaft oder einer Lebenspartnerschaft leben,
  • BAföG als Volldarlehen erhalten (Studienabschlusshilfe).

Die Wohngeldstelle prüft in der Regel bezüglich der Glaubwürdigkeit, ob das Einkommen plus dem möglicherweise bewilligten Wohngeld zum Leben ausreicht (Plausibilitätsprüfung).

Da im Wohngeldgesetz keine eigene Regelung zum Existenzminimum existiert, muss möglicherweise im Einzelfall nachgewiesen werden, dass das zur Verfügung stehende Einkommen ausreicht.

Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, hängt die Höhe des Wohngeld von vier Faktoren ab:

  • der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
  • der Höhe des Einkommens der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete (Kaltmiete) und
  • der Mietstufe des Wohnortes

Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen. Antragsformulare erhalten Sie bei der örtlichen Wohngeldstelle der Stadtverwaltung.

Kindergeld

Einen Anspruch auf Kindergeld haben diejenigen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt besitzen. Eltern erhalten für ihre studierenden Kinder, solange diese unter 25 Jahre alt sind, Kindergeld. Über das 25. Lebensjahr hinaus wird Kindergeld gezahlt, wenn sich die Ausbildung aufgrund des Grundwehr-, Ersatz- oder anerkannten Freiwilligendienstes (z.B. FSJ) verzögert hat. Das Kindergeld wird dabei in der Regel um die Dauer des geleisteten Dienstes verlängert.

Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind jeweils 204,-EUR, für das dritte 210,-EUR und für jedes weitere Kind jeweils 235,- EUR.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Kindergeld direkt an die Kinder ausgezahlt werden, wenn z.B. Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Die Prüfung muss jedoch im Einzelfall erfolgen. Zuständig für die Beantragung des Kindergeldes sind die Familienkassen der Agentur für Arbeit.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an die Sozialberatung des Studierendenwerkes.

Sozialhilfe

Finanzierung des ausbildungstypischen Unterhaltsbedarfes

Studierende erhalten in der Regel für den ausbildungstypischen Unterhaltsbedarf keine SGB II - Leistungen oder SGB XII - Leistungen. Sowohl das SGB II (§ 7 Abs. 5 Satz 1) als auch das SGB XII (§ 22 Abs. 1 Satz 1) bestimmen, dass Studierende, deren Ausbildung dem Grunde nach förderfähig ist - und das sind alle regulären Studiengänge - keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes haben. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der normale Unterhaltsbedarf von Studierenden über die Soziallleistung BAföG abzudecken ist, wenn die für Ausbildung und Lebensunterhalt erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (s. § 1 BAföG).

Es gibt jedoch Ausnahmen: In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erbracht werden, nach dem SGB II nur als Darlehen, im SGB XII als (nicht rückzahlbare) Beihilfe oder Darlehen. Derartige Härtefälle wurden bisher nur in schweren Fällen von beispielsweise Behinderung / Krankheit / Pflegebedürftigkeit anerkannt. Zu den gesetzlichen Kriterien für die Annahme eines Härtefalles informiert die Sozialberatung des Studierendenwerkes.

Die darlehensweise Gewährung im Härtefall ist ab sofort auch übergangsweise für den ersten Monat der Ausbildung möglich. Weil ein  Monat in der Praxis oft überschritten wird, sollte in bestimmten Fällen ein erweiterter Übergangsantrag gestellt werden.

Finanzierung nicht ausbildungstypischer Unterhaltsbedarfe

Zum nicht ausbildungstypischen Unterhaltsbedarf zählen auf besonderen Umständen beruhende Bedarfe, die von einer Ausbildung unabhängig sind, insbesondere Behinderung, Krankheit, Schwangerschaft, Kindererziehung und Pflege.

Folgende nicht ausbildungstypische Unterhaltsbedarfe werden im Rahmen des SGB II oder SGB XII zusätzlich finanziert: 

  • Mehrbedarf für Schwangere ab der 12. Schwangerschaftswoche
  • Mehrbedarf wegen Alleinerziehung
  • Mehrbedarf für behinderte Hilfebedürftige
  • Mehrbedarf für medizinisch erforderliche kostenaufwendige Diät (Antrag beim Sozialamt)
  • Mehrbedarf wegen Schwerbehindertenausweis G (Antrag beim Sozialamt)

Ergänzende Leistungen zu den Unterkunftskosten

Bei den Eltern wohnende BAföG-geförderte Studierende haben die Möglichkeit, aufstockend Leistungen nach dem SGB II zu den Kosten der Unterkunft und Heizung zu erhalten.

Zu den Anspruchsvoraussetzungen lassen Sie sich bei der Sozialberatung bzw. dem Jobcenter beraten.