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Organisatorisches

Urlaubssemester und Finanzierung

Antrag auf Urlaubssemester

Ein Student kann auf schriftlichen Antrag aus wichtigem Grund vom Studium befreit werden (Beurlaubung). Wichtige Gründe sind u.a.:

  • Schwangerschaft,
  • Mutterschutz und
  • Betreuung eines Kindes in Zeiten, in denen bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erziehungsurlaub bestünde.

Eine Beurlaubung erfolgt grundsätzlich nur für das laufende oder das kommende Semester, nicht aber für vergangene Semester. Sie ist mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der Rückmeldefrist, spätestens bis zum Beginn der Vorlesungen, auf den entsprechenden Formularen zu beantragen. Tritt der Beurlaubungsgrund später ein, ist der Antrag unverzüglich nach Kenntnis des Grundes zu stellen.

Eine wiederholte Beurlaubung ist zulässig. Urlaubssemester werden nicht als Fachsemester angerechnet. Das Urlaubssemester schlägt sich zwar als Hochschulsemester in der Summe der eingeschriebenen Semester nieder, wird jedoch nicht bei der Anzahl der Fachsemester angerechnet. Studien- und Prüfungsleistungen können während der Beurlaubung nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung der Hochschulleitung erbracht werden.

Gemäß der Beitragsordnungen des Studierendenwerkes und der Studentenschaft ist eine Befreiung von der Zahlung des Semesterbeitrages oder eine Rückzahlung während der Beurlaubung möglich. Anträge erhalten Sie im Studentensekretariat. Die studentische Krankenversicherung bleibt bestehen. Eine Rückmeldung zum nächsten Semester muss trotz Urlaubssemester in jedem Fall erfolgen. Zuständig für die Beurlaubung ist das Studentensekretariat bzw. das Immatrikulations- und Prüfungsamt Ihrer Hochschule.

Urlaubssemester & Finanzierung

Beurlaubte Studierende erhalten während der Zeit der Beurlaubung kein BAföG. Ihnen steht bei Erwerbsfähigkeit Arbeitslosengeld II (ALG II), ihren in Bedarfsgemeinschaft mit ihnen zusammenlebenden minderjährigen Kindern Sozialgeld zu. ALG II wird nachrangig und einkommens- bzw. vermögensabhängig gezahlt. Der Antrag wird beim Jobcenter gestellt. Die Beurlaubung und die Beantragung des ALG II sollten möglichst frühzeitig erfolgen, denn ALG II wird in keinem Fall rückwirkend gezahlt.