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Finanzielles

Finanzielle Unterstützung für Studierende während der Schwangerschaft

Studierende können während der Schwangerschaft finanzielle Unterstützung erhalten.

Besondere Regelungen und Leistungen sehen u.a. das BAföG und das Sozialgesetzbuch II (SGB II) vor.

In allen Fragen der finanziellen Unterstützung für Studierende während der Schwangerschaft steht Ihnen die Sozialberatung des Studierendenwerks gern zur Seite.

Für Studierende während der Schwangerschaft gelten besondere gesetzliche Regelungen. Diese finden Sie im Folgenden.

Regelungen des BAföG für Schwangere

Eine direkte Förderung für Schwangere gibt es im BAföG nicht. Ein Mehrbedarf wegen Schwangerschaft bzw. wegen der Pflege und Erziehung eines Kindes kann derzeit nicht geltend gemacht werden.

BAföG-geförderte Studierende mit Kind(ern) erhalten seit 2008 einen Kinderbetreuungszuschlag. Der Kinderbetreuungszuschlag beträgt pro Kind 160 € monatlich. Dieser Zuschuss wird für die Zeit des Studiums pauschalisiert gewährt. Anträge erhalten Sie in Ihrem Amt für Ausbildungsförderung.

Schwangere Studierende haben besondere Rechte

Erhöhte Freibeträge für Studierende mit Kindern

Verfügt die/der Studierende über ein eigenes Einkommen, das auf das BAföG angerechnet wird, gibt es für Kinder (und Ehegatten) zusätzliche Freibeträge. Diese bleiben anrechnungsfrei, sodass sich hierdurch die BAföG-Leistungen erhöhen können.

Studierende mit Kindern können derzeit für ihre eigenen Einnahmen einen monatlichen Freibetrag von 435 € pro Kind für sich geltend machen sowie von 480 € für den Ehegatten.

BAföG ohne Ausbildungsteilnahme

Auch wenn die Studierende infolge der Schwangerschaft an der Ausbildung nicht teilnimmt, wird Ausbildungsförderung gezahlt – und zwar bis zu drei Monaten (§ 15 Abs. 2a BAföG). Dies gilt gleichermaßen bei Teil- und Vollförderung.

Dauert die Unterbrechung länger als drei Monate, muss die Studierende eine Beurlaubung beantragen. Sonst muss das BAföG zurückgezahlt werden, das über die dreimonatige Frist hinaus bezogen wurde. In der Zeit der Beurlaubung wird kein BAföG gezahlt, es kann aber ein Antrag auf ALG II gestellt werden.

Verlängerter BAföG-Bezug

Die Förderungshöchstdauer des BAföG wird wegen Schwangerschaft auf Antrag verlängert - und zwar bis zu einem Semester (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG). Es wird davon ausgegangen, dass die Schwangerschaft Ursache für die Verzögerung des Studiums ist.

Zuschuss statt Darlehen: Anders als sonst im BAföG geregelt, wird die Ausbildungsförderung in diesem zusätzlichen Semester als Zuschuss gezahlt und braucht somit nicht zurückgezahlt werden.  

Der Antrag ist rechtzeitig beim BAföG-Amt zu stellen. Lassen Sie sich immer individuell beim BAföG-Amt beraten.

Eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer ist auch für die Zeit der Kindererziehung möglich.

Besonderheit: Hilfe zum Studienabschluss

Eine schwangere Studierende kann Hilfe zum Studienabschluss in Anspruch nehmen. Sie erhält die Hilfe zum Studienabschluss auch dann, wenn Sie während der Zeit bis zur Förderungshöchstdauer kein BAföG erhalten hat, aber dem Grunde nach förderberechtigt war. Die Hilfe zum Studienabschluss wird für höchstens 12 Monate auch über das Ende der Förderungshöchstdauer bzw. der um ein Semester wegen Schwangerschaft verlängerten Förderungshöchstdauer hinaus gewährt. Voraussetzung ist, dass

  • die Studierende spätestens innerhalb von vier Semestern nach Ende der Förderungshöchstdauer zur Abschlussprüfung zugelassen ist,
  • das Prüfungsamt der Hochschule bescheinigt, dass die Studierende innerhalb der 12-monatigen Verlängerung ihr Studium abschließen kann.

Mehrbedarf für Schwangere nach der 12. Schwangerschaftswoche nach dem SGB II

Werdende Mütter, also auch schwangere Studentinnen, haben bei entsprechender Bedürftigkeit einen Anspruch auf Mehrbedarf, weil dieser Bedarf in keinem direkten Zusammenhang zum Studium steht (so genannter nicht ausbildungsgeprägter Bedarf). Der Mehrbedarfszuschlag dient als Finanzierungsmöglichkeit des infolge der Schwangerschaft anfallenden zusätzlichen Bedarfs, zum Beispiel für kleine Änderungen der Bekleidung und besondere Ernährung.

Nach der 12. Schwangerschaftswoche besteht Anspruch auf 17 % der maßgeblichen Regelleistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende (nicht enthalten sind Kosten für Schwangerschaftsbekleidung, diese müssen gesondert übernommen werden). Für alleinerziehende Mütter oder Väter ist dieser Mehrbedarf höher (36% der Regelleistung), sofern ihre Kinder unter 7 Jahre bzw. bei 2-3 Kindern unter 16 Jahre sind.

Den Zuschlag beantragen Sie als „Mehrbedarf für Schwangere“. Sie müssen dazu einen "Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)“ (kurz: ALG II-Antrag) ausfüllen und entsprechende Belege nachreichen. Dieser Mehrbedarf wird nachrangig und einkommensabhängig gewährt. Einen Antrag stellen Sie bei der ARGE. ARGE bedeutet Arbeitsgemeinschaft und vereint Sozialamt und Arbeitsagentur.

Besondere medizinische Leistungen für Schwangere

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen können sich bei einzelnen Anbietern unterscheiden. Daher sollten Sie sich bei Ihrer Krankenkasse ausführlich beraten lassen.

Grundsätzlich gelten folgende Serviceleistungen:

  • Vorsorgeuntersuchungen, notwendige Laboruntersuchungen und die Untersuchung zur Feststellung der Schwangerschaft werden bezahlt. Allerdings ist mit jedem Quartal die Praxisgebühr zu zahlen.
  • Hilfe bei der Entbindung ist in erster Linie Aufgabe der Hebamme. Deren Wahl steht Ihnen, wie auch die Wahl des Krankenhauses, frei. Hierbei ist zu beachten, dass die Krankenkassen für das nächstgelegene Krankenhaus alle anfallenden Kosten übernehmen, auch die Transportkosten. Sollten Sie ein anderes Krankenhaus wählen, vergleicht die Krankenkasse gewöhnlich die Kosten des nächstgelegenen Krankenhauses mit dem von Ihnen gewählten und zahlt nur die niedrigeren Kostensätze. Alle Kosten darüber hinaus müssen Sie gegebenenfalls selbst tragen.

Mutterschutzgesetz und Mutterschaftsgeld

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (auch geringfügige Beschäftigung!). Es erteilt für werdende Mütter in der Regelsechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt ein Beschäftigungsverbot. Während dieser Schutzfrist wird auf Antrag Mutterschaftsgeld gezahlt, selbst wenn Sie auf 400 Euro-Basis tätig sind.

Geringfügig Beschäftigte, die selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind (z.B. studentisch pflichtversichert) erhalten das Mutterschaftsgeld bis zu 13 Euro kalendertäglich von der Krankenkasse, wenn während der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Mutterschaftsgeld wird in Höhe des durchschnittlichen Nettoverdienstes der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist gezahlt.

Wenn Sie geringfügig beschäftigt und in der gesetzlichen Krankenversicherung noch familienversichert sind, dann ist das Bundesversicherungsamt für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes von bis zu insgesamt 210 Euro (einmalig) zuständig.

Hinweis: Wenn Sie Mutterschaftsgeld erhalten, wird es für diesen Zeitraum auf das Elterngeld angerechnet.

Nach § 9 MuSchG steht die werdende Mutter unter Kündigungsschutz. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber während der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Geburt ist unzulässig.

Tipp

Weitere Informationen zu den Themen Mutterschutz und Mutterschaftsgeld enthält die Broschüre „Mutterschutzgesetz – Leitfaden zum Mutterschutz“. Sie erhalten diese kostenlos beim:

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Postfach 201 551
53145 Bonn

Tel: 0180 1907 050
E-Mail:  broschuerenstelle@bmfsfj.bund.de

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Einmalige Hilfen – Erstausstattung etc.

Einmalige Bedarfe infolge nichtausbildungstypischen Erstausstattungsbedarfes können bei der ARGE beantragt werden. Voraussetzung ist, dass das Einkommen nur geringfügig über dem ALG II (Regelleistung plus Warmmiete) oder darunter liegt.

Mögliche Unterstützungsmöglichkeiten:

  • Babyerstausstattung: bereits vor der Geburt und nach der Geburt gegen Vorlage der Geburtsurkunde
  • Umstandskleidung
  • Beihilfe für Mobiliar (z.B. für eine Wickelkommode etc.) 

Zusätzlich dazu oder bei schriftlicher Ablehnung des Antrages durch die ARGE können über eine Schwangerschaftsberatungsstelle in der Regel ebenfalls finanzielle Hilfen (Stiftungsgelder) beantragt werden. Aus diesem Grund ist es ratsam, sich in jedem Fall an eine Schwangerschaftsberatung zu wenden.

Darlehen durch das Studierendenwerk Greifswald

Außerhalb des BAföG bzw. zusätzlich zum BAföG gibt es weitere Möglichkeiten, sein Studium ganz oder teilweise zu finanzieren. In vorübergehenden sozialen Notlagen können Studierende beim Studierendenwerkes Greifswald ein kurzfristiges Darlehen beantragen. Voraussetzung ist das Vorhandensein einer sozialen Notlage. Diese liegt dann vor, wenn die Sicherung des Lebensunterhaltes vorübergehend nicht gewährleistet ist.

Zu den kurzfristigen Darlehen des Studierendenwerkes bzw. weiteren Angeboten, wie dem Bildungskredit, lassen Sie sich in der Sozialberatung des Studierendenwerkes beraten.

Finanzielle Unterstützung nach der Geburt des Kindes

Nach der Geburt des Kindes können sowohl für die Eltern als auch für das Kind finanzielle Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen werden.

Besondere Regelungen und Leistungen sehen u.a. das BAföG, das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) und das Wohngeldgesetz (WoGG) vor.

In allen Fragen der finanziellen Unterstützung für Studierende während der Schwangerschaft steht Ihnen die Sozialberatung des Studierendenwerkes gern zur Seite.

Im Folgenden können Sie sich über die vorgesehenen Hilfen und Unterstützungsleistungen für Eltern und Kinder informieren.

Leistungen nach dem BAföG

BAföG-geförderte Studierende mit Kind(ern) erhalten seit Anfang 2008 einen Kinderbetreuungszuschlag. Der Kinderbetreuungszuschlag beträgt für jedes Kind 160 € monatlich. Dieser Zuschuss wird für die Zeit des Studiums pauschalisiert gewährt. Anträge erhalten Sie in Ihrem Amt für Ausbildungsförderung.

BAföG-Verlängerung

Wie während der Schwangerschaft wird bei der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren eine Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit gewährt (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG).

Es gelten folgende Zeiten als angemessen:

  • bis 5. Lebensjahr: 1 Semester pro Lebensjahr
  • 6. und 7. Lebensjahr: insgesamt 1 Semester
  • 8. bis 10. Lebensjahr: insgesamt 1 Semester

Zuschuss statt Darlehen: Anders als sonst im BAföG geregelt, wird die Ausbildungsförderung in diesem zusätzlichen Semester als Zuschuss gezahlt und braucht somit nicht zurückgezahlt werden.

Die Vergünstigung des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG darf insgesamt ein Semester für den jeweiligen Zeitraum nicht überschreiten, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere Kinder gleichzeitig betreut werden. Sie kann auf beide studierende Eltern verteilt werden. In diesem Fall haben die Eltern eine Erklärung darüber abzugeben, wie die Kinderbetreuung zwischen Ihnen aufgeteilt wurde.

Fehlende Betreuungsmöglichkeiten für das Kind gelten nicht als Grund für eine BAföG-Verlängerung.Lassen Sie sich bei Ihrem zuständigen BAföG-Amt beraten. Die Adresse Ihres BAföG-Amtes finden Sie im Adressteil.

Altersgrenze und BAföG

Normalerweise können nur Studierende gefördert werden, die bei Beginn des Ausbildungsabschnittes das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Hierbei gibt es eine wichtige Ausnahmeregelung für Frauen/Männer, die aufgrund der Erziehung eines Kindes unter 10 Jahren ihr Studium zurückgestellt haben. Sie können auch nach Überschreiten der Altersgrenze BAföG erhalten. Die Erziehung kann nur der Elternteil geltend machen, der tatsächlich das Kind/die Kinder erzogen hat.

Elterngeld nach dem Elterngeldgesetz

Allgemeine Informationen zum Elterngeld-Bezug

Für ihre neugeborenen Kinder bekommen Mütter und Väter Elterngeld.

Elterngeld ist eine einkommensabhängige Leistung, für deren Berechtigung Sie in Deutschland wohnen und Ihr Kind selbst betreuen müssen. Auf eine Erwerbstätigkeit müssen Sie nicht verzichten. Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die sich selbst um ihre Kinder kümmern und nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten. Das Elterngeld umfasst 67 % des bisherigen monatlichen Nettoeinkommens von Mutter oder Vater - bis maximal 1800 €. Das Mindestelterngeld, das Eltern erhalten, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren (z.B. Studierende), beträgt 300 €.

Das Elterngeld wird an Mutter und Vater für maximal 14 Monate gezahlt. Beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Wer als Studierende/r vor Geburt des Kindes kein Erwerbseinkommen erzielt hat, erhält den Mindestsatz für zwölf Monate und kann nicht auf vierzehn Monate verlängern. Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monate allein nehmen, zwei Monate sind als Option für den anderen Partner reserviert. Die Bezugsdauer des Elterngeldes kann bei gleichem Budget auf die doppelte Anzahl Monate verlängert werden, das heißt, ein Elternteil kann bis zu 24 Monate halbes Entgelt beziehen.  

Familien mit mehr als einem Kind können einen Geschwisterbonus erhalten. Dieser beträgt 10 Prozent des zustehenden Elterngeldes, mindestens jedoch 75 Euro monatlich. Der Geschwisterbonus steht zu, wenn insgesamt zwei Kinder, die das 3. Lebensjahr, oder insgesamt drei Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit im Haushalt der berechtigten Person leben.

Der vorgedruckte Antrag auf Elterngeld muss schriftlich für jedes Lebensjahr sechs Wochen im Voraus bei den Elterngeldstellen Ihres Wohnortes eingereicht werden. Dafür brauchen Sie die Geburtsurkunde, die Erklärung zum Einkommen und Verdienstbescheide sowie gegebenenfalls noch eine Bescheinigung über den Bezug von Mutterschaftsgeld.

Anrechnung des Elterngeldes auf andere Sozialleistungen

Der Grundbetrag von 300 bzw. 150 € wird mit dem Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetztesa am 1.1.2011 voll auf Arbeitslosengeld II angerechnet. Es wird folglich entsprechend weniger Grundsicherung ausgezahlt. Bei Personen, die vor Geburt des Kindes Erwerbseinkommen in Höhe von mindestens 300 bzw. 150 € erzielt haben, soll das aber nicht gelten (§ 10 Abs. 5 BEEG).

Bei anderen Sozialleistungen - wie zum Beispiel Wohngeld - bleibt der Grundbetrag weiterhin anrechnungsfrei.

TIPP: Nähere Informationen über zur Elternzeit und zum Elterngeld erhalten Sie in der Broschüre „Elterngeld, Elternzeit“, die Sie kostenlos bestellen können bei:

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Postfach 201 551
53145 Bonn

Tel: 0180-190 70 50
E-Mail:  broschuerenstellebmfsfj.bundde
www.bmfsfj.de

Mehrbedarf wegen Alleinerziehung

Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es auch nach der Geburt Ihres Kindes für Sie einen Mehrbedarfszuschlag. Er kann nur gewährt werden, wenn Sie alleinerziehend und "bedürftig" sind.

Als alleinerziehend gelten Sie, wenn Sie sich ohne Mitwirkung anderer um die Pflege und Erziehung Ihres Kindes kümmern.

Der Mehrbedarfszuschlag beträgt beim Zusammenleben mit einem Kind unter 7 Jahren 36 % der maßgebenden Regelleistung. Einen Antrag stellen Sie bei der ARGE. 

Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)

Damit einkommensschwächere Haushalte die Wohnkosten für angemessenen und familiengerechten Wohnraum tragen können, werden sie mit Hilfe des Wohngeldes unterstützt. Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bezug von Wohngeld ist im Wohngeldgesetz (WoGG) geregelt. Wohngeld ist ein nicht zurückzuzahlender Zuschuss zu den Wohnkosten.

Die meisten Studierenden sind allerdings nicht wohngeldberechtigt, weil sie entweder BAföG (der Bedarf für Unterkunft wird dort bereits mitberücksichtigt) erhalten oder ihr eigenes Einkommen bzw. das ihrer Eltern zu hoch ist. Hat aber ein Familienmitglied - in Ihrem Fall das Kind - keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen, wird im Regelfall Wohngeld für den gesamten Haushalt (einkommensabhängig) gewährt. Somit können Studierende mit Kindern Wohngeld beanspruchen.

Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, hängt die Höhe des Wohngeldes von drei Faktoren ab:

  • der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
  • der Höhe des Einkommens der zu Ihrem Haushalt gehörenden Mitglieder und
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete. 

Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen. Antragsformulare erhalten Sie bei der örtlichen Wohngeldstelle der Stadtverwaltung.   

Hinweis: Seit 01.01.2005 sind Empfänger bestimmter Sozialleistungen (sog. Transferleistungen, wie z.B. ALG II, Sozialgeld, Sozialhilfe etc.) sowie Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft vom Wohngeld ausgeschlossen. Deren angemessene Unterkunftskosten werden bereits im Rahmen der jeweiligen Sozialleistung berücksichtigt.

Kindergeld

Sie können Kindergeld für Ihr Kind bei der Familienkasse beantragen. Kindergeld wird seit 1. Juli 2019 für das erste und zweite Kind jeweils in Höhe von 204 Euro pro Kind, für das dritte Kind in Höhe von 210 € und ab dem 4. Kind 235 € zusätzlich zum Unterhalt, Erziehungsgeld und Mutterschaftsgeld gezahlt. Als Nachweis brauchen Sie lediglich die Original-Geburtsurkunde Ihres Kindes.

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag von höchstens 140 € und längstens 36 Monaten setzt voraus, dass die Eltern(teile) ihren Bedarf aus ihrem Einkommen (BAföG, Unterhalt der Eltern etc.) decken können, nicht aber den ihrer Kinder. Gemeinsam mit dem Kindergeld und dem Wohngeld soll der Kinderzuschlag grundsätzlich den Bedarf eines Kindes abdecken. Über den Bedarf hinausgehendes Einkommen der Eltern und solches der Kinder (Unterhaltszahlungen, Unterhaltsvorschuss, Kindergeld oder Renten) wird auf den Kinderzuschlag angerechnet, der sich entsprechend mindert.

Überschlägig können Sie mit Hilfe des Online-Kinderzuschlagsrechners ermitteln, wie viel Ihnen zusteht bzw. ob Sie überhaupt anspruchsberechtigt sind. Das Antragsformular und sämtliches Informationsmaterial sind unter www.kinderzuschlag.de oder bei den Familienkassen der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit erhältlich.

Unterhalt und Unterhaltsvorschuss

Bei allen Fragen rund um den Unterhalt, wie z.B. Unterhaltstabellen zu lesen sind und wie sich Bedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit definieren, empfiehlt es sich, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.

Studierende mit geringem Einkommen können beim Amtsgericht einen (Rechts-) Beratungsschein beantragen. Mit diesem können Sie sich bei einem Rechtsanwalt zu Unterhaltsfragen beraten lassen. Auch die Jugendämter unterstützen Sie bei Unterhaltsfragen, insbesondere bei der Beantragung von Unterhaltsvorschuss.

Eigener Sozialleistungsanspruch der Kinder

Kindern von Studierenden steht grundsätzlich ein eigener Sozialleistungsanspruch zu. Handelt es sich um Kinder einer erwerbsfähigen Studierenden, die mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft leben, so sind sie sozialgeldberechtigt. 

Bei solchen Kindern hat jedoch der Gesetzgeber zur Vermeidung von Kinderarmut einen vorrangigen Kinderzuschlag eingeführt. Wird also kein Kinderzuschlag gezahlt, sollte auf jeden Fall bei der ARGE Sozialgeld beantragt werden.

Kinderteller-Karte

Studierende mit Kind sind oft nicht nur zeitlich, sondern auch finanziell stärker belastet als ihre Kommilitonen ohne Kind. Als weiteren Beitrag zur Entlastung Studierender mit Kindern bietet das Studierendenwerk Greifswald seit Oktober 2009 in allen seinen Mensen den sogenannten Kinderteller an. Dies sind kostenlose Mahlzeiten für Kinder von Studierenden bis 10 Jahre.

Anträge auf eine Kinderteller-Karte können bei Vorlage des Studierendenausweises, des Personalausweises und der Geburtsurkunde in der Sozialberatung Greifswald, Neubrandenburg oder Stralsund gestellt werden. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass es sich um die eigenen Kinder von Studierenden der Greifswalder Universität, der Hochschule Neubrandenburg oder der Fachhochschule Stralsund handelt.

Weitere Informationen zur Antragstellung und den genauen Bedingungen sind in den Sozialberatungen Greifswald, Stralsund und Neubrandenburg zu erfahren.

Antrag und Richtlinie für die Kinderteller-Karte | PDF